Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1.1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma Events & Action Veranstaltungen, Heiko Ernst (nachfolgend E&A genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen, wie Reparatur, Transport, Installation, Produktion und Betreuung zum Gegenstand haben. Ergänzende Vorschriften zum Verkauf von Waren sind unter Absatz 2.6. - 2.10. geregelt.
(1.2.) Diese AGB gelten ausschließlich. Hiervon abweichende AGB des Kunden haben keine Gültigkeit.
(1.3.) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis, sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem, ist der Geschäftssitz von E&A, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(1.4.) Auf die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(1.5.) Sofern ein Teil des Vertrages, einschließlich der vorliegenden AGB, aus rechtlichen Gründen unwirksam sein oder unwirksam werden sollte, soll hiervon unberührt der restliche Teil des Vertrages bzw. der AGB wirksam vereinbart bleiben. Der unwirksame Teil, die unwirksame Regelung soll in diesem Falle durch eine solche ersetzt werden, die dem, was die Parteien gewollt haben, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
(1.6.) Der Kunde kann diese AGB unter www.events-action.de abrufen und ausdrucken oder durch eine E-Mail an info@events-action.de in schriftlicher Form anfordern.
2. Angebot und Vertragsschluss
(2.1.) Alle Angebote von E&A sind freibleibend. Wenn nicht anders angegeben, haben die Angebote von E&A eine Gültigkeitsdauer von 14 Kalendertagen.
(2.2.) Die Auftragserteilung durch den Kunden muss schriftlich, per eMail, Post oder Fax, erfolgen. Die Willensbekundung der Vertragsannahme, muss der Kunde mit seiner Unterschrift unter dem Angebot bestätigen. Insofern kein Angebot erstellt wurde, reicht auch eine Nachricht in Textform.
(2.3.) Alle Verträge mit E&A werden spätestens mit Zusendung der Willensbekundung des Kunden, mit Ausführung und/oder Zusendung/Abholung der Lieferung, bzw. der Leistung bindend rechtskräftig. Der Kunde erhält daraufhin eine Auftragsbestätigung von E&A, die nochmals die Annahme des Auftrags des Kunden bekräftigt. Der Kunde hat diese genau zu prüfen und bei Fehlern oder Unklarheiten E&A umgehend zu kontaktieren. Sollte es zu Fehlen bei der Auftragsausführung kommen, ausgelöst durch nicht beanstandete Fehler in der Auftragsbestätigung, zieht dies keine Reduzierung der vereinbarten Miet- und Servicegebühren nach sich.
(2.4.) Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietsachen aus dem Lager von E&A (Blankenauer Str. 61, 09113 Chemnitz) und endet mit dem Tag der vollständigen Rückgabe der Mietsachen im Lager von E&A. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, E&A oder ein Dritter den Transport durchführt.
(2.5.) Mit der Übergabe der Mietsachen geht die Gefahr bis zur Rückgabe auf den Kunden über. Dieser haftet insbesondere für die Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsachen. Die Übergabe erfolgt mit Bereitstellung der Mietsache(n) im Lager von E&A, auch für den Fall, dass E&A den Transport der Mietsachen zum Kunden selbst oder durch Dritte durchführt.
besondere Regelungen bei Kaufverträgen:
(2.6.)Für Kaufverträge gelten die nachfolgenden Vorschriften ergänzend zu den Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
(2.7.) Die Lieferung oder Teillieferung der Ware erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Kunden, sofern er Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Sache auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Versand der Ware. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist. Die Ware ist umgehend nach Übergabe an den Kunden oder seinen Beauftragten auf Transportschäden zu untersuchen, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Feststellbare Transport- und Verpackungsschäden muss sich der Kaufmann im Sinne des HGB bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen und diese E&A gegenüber anzeigen.
(2.8.) Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, hat er das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag mittels eindeutiger Erklärung in Textform zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet. Im Falle eines Widerrufs werden dem Kunden alle Zahlungen, die E&A von ihm erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückgezahlt, an dem die Mitteilung über den Widerruf des Vertrages bei E&A eingegangen ist. E&A kann die Rückzahlung verweigern, bis E&A die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Nachweis durch den Kunden erbracht wurde, dass die Waren zurückgesandt wurden. Der Kunde hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er E&A über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an E&A zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn der Kunde die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Kunde muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei individuell angefertigten oder versiegelten Waren, sowie Ton-, Videoaufnahmen und Software richtet ich nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 312g BGB.
(2.9.) Mängel oder Beschädigungen, die auf schuldhafte oder unsachgemäße Behandlung oder unsachgemäßen Einbau sowie Verwendung ungeeigneten Zubehörs oder Änderungen der Originalteile durch den Kunden oder einem von E&A nicht beauftragten Dritten zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ein auf Gebrauch beruhender Verschleiß ist von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Nimmt der Kunde die Ware oder den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachstehend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese ausdrücklich und in Textform (z. B. E-Mail) unverzüglich nach Empfang der Ware vorbehält. Gewährleistungsansprüche wegen bestehender Transportschäden stehen dem Kunden nur zu, wenn er seiner Untersuchungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz (3.7.) nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Die Gewährleistungsfrist für neue Sachen beträgt 24 Monate. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen beträgt abweichend 12 Monate, sofern E&A nicht insbesondere für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit eine unbeschränkte Haftung trifft. Ist der Kunde Unternehmer, so beträgt die Gewährleistungsfrist für neue Sachen ein Jahr und für gebrauchte Sachen sechs Monate ab Gefahrübergang, sofern E&A nicht insbesondere für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, eine unbeschränkte Haftung trifft. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet das E&A lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch E&A oder eines Erfüllungsgehilfen (z. B. dem Paketdienst) beruhen. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2.10.) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche, einschließlich aller bestehenden Nebenforderungen, verbleibt die gelieferte Ware im Eigentum von E&A, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich das E&A das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises an Dritte zu veräußern oder sonstige, das Eigentum des E&A gefährdende Maßnahmen zu ergreifen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine künftigen Ansprüche gegenüber dem Erwerber in Höhe des zwischen E&A und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen und Nebenforderungen an E&A ab. E&A nimmt diese Abtretung an.
3. Personal
(3.1.) Zur Bestellung von technischem oder sonstigem Personal ist E&A im Rahmen des Vertrages nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Zur Anlieferung, Aufbau und Abbau, sowie, falls einzelvertraglich vereinbart, auch zur Bedienung, ist E&A berechtigt, neben eigenem Personal auch externes Personal (sog. Subunternehmer) einzusetzen.
(3.2.) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Personal die Verpflegung zum Selbstkostenpreis ermöglicht wird. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass bei Arbeitszeiten über 6.0 Std. eine entsprechende Pause eingeräumt wird, in der das Personal den Arbeitsplatz zur Selbstverpflegung verlassen kann. Wird die Möglichkeit der Verpflegung vor Ort oder in der näheren Umgebung nicht eingeräumt, ist eine Verpflegungspauschale zu vergüten. Diese berechnet sich nach der derzeit gültigen Höhe der Verpflegungsmehraufwendungen nach EStG.
(3.3.) Der Kunde setzt das Personal vor Beginn des Aufbaus von allen behördlichen Auflagen, Sicherheitsbestimmungen, sowie örtlichen als auch sonstigen Besonderheiten, die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stehen, in Kenntnis. Verletzt der Kunde diese Informationspflichten sind im Schadensfall E&A und dessen Personal von jeder Haftung frei, sofern der Schadeneintritt auf die fehlenden oder mangelhaften Informationen zurückzuführen ist. Ausgeschlossen sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(3.4.) Im Rahmen eines Auftrags mit Vermittlung von Künstlern, hat E&A, bzw. dessen eingesetzte Künstler, eine gestalterische und künstlerische Freiheit, im Rahmen des Veranstaltungskonzeptes.
4. Preise und Versandkosten
(4.1.) Alle Preise werden ausschließlich in Euro angegeben.
(4.2.) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preisliste von E&A, als vereinbart. Die Preisliste kann auf Verlangen eingesehen werden bzw. sind die Preise auf der Internetpräsenz von E&A (www.events-action.de) ersichtlich.
(4.3.) Ist in Verträgen bezüglich zusätzlicher Dienstleistungen die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein übliches und angemessenes Entgelt als vereinbart.
(4.4.) Wurde bezüglich zu erbringender Personalleistung die Höhe des Entgeltes nicht geregelt, so gelten folgende Personalpreise und pro Person als vereinbart:
Aufbau/Abbau: 59,50 €/Std. (inkl. MwSt.)
Betreuungspersonal: 45,00 €/Std. (inkl. MwSt.)
5. Lieferung, Transport, Reisekosten
(5.1.) Transportleistungen schuldet E&A nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist E&A berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen. Der Transport/Versand der Mietsachen erfolgt auf Kosten des Kunden auf dem kostengünstigsten Weg, es sei denn, der Kunde hat ausdrücklich eine bestimmte Transport-/Versandart vorgeschrieben.
(5.2.) Der Kunde übernimmt, wenn nicht abweichend vereinbart, sämtliche Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Personalleistung anfallen.
6. Zahlung
(6.1.) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind sämtliche Zahlungen grundsätzlich, als Barzahlung, ohne Abzüge und Skonti vom Kunden zu leisten.
(6.2.) Zahlungen erfolgen, je nach Vereinbarung, per Vorkasse oder auf Rechnung. Die Zahlungsfrist bei Rechnungen beträgt in der Regel 14 Tage, insofern nichts anderes vereinbart wurde.
(6.3.) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes, sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur aufgrund bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt.
(6.4.) Kommt der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug, so ist die Summe des Vertrages bzw. der erbrachten Leistung, während des Verzuges mit 5,0 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Falls E&A ein höherer Verzugsschaden nachweisbar entstanden ist, ist E&A berechtigt, diesen geltend zu machen.
7. Überlassung
(7.1.) Die von E&A vermieteten Sachen, sind hochwertig und meist technisch aufwendig. Um Schäden an den Mietsachen zu vermeiden, dürfen die gemieteten Geräte, seitens des Kunden, nur durch sachkundiges, geeignetes Personal bedient werden. Eine Einweisung in die Bedienung und Betreuung der Mietsache erhält der Mieter bei Abholung oder vor Ort durch das Personal von E&A.
(7.2.) Die Mietsachen dürfen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach den anerkannten Regeln der Technik auf- und abgebaut werden. Werden Mietsachen ohne Personal von E&A angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen, der Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des VDE, zu sorgen.
(7.3.) Einige Mietsachen müssen als sog. Fliegende Bauten, bei den zuständigen Behörden angemeldet werden. Diese Anmeldung kann der Kunde wahlweise selbst durchführen oder E&A mit der Anmeldung beauftragen. Die Kosten für die Anmeldung trägt der Kunde.
(7.4.) Sollte, bei Anlieferung und Aufbau der Mietsache, durch die Mitarbeiter oder durch E&A beauftragte Dritte, der Mietgegenstand nicht in Betrieb genommen werden können, da im Vertrag vereinbarte örtliche Gegebenheiten vom Mieter nicht beachtet worden sind, so sind 100% der im Vertrag vereinbarten Mietsummen, sowie 100% der Service- und Fahrtkosten vom Mieter zu zahlen.
(7.5.) Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsachen ausschließlich zu dem im Vertrag festgelegten Zweck zu verwenden.
(7.6.) Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietsachen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, E&A über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietsachen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(7.7.) Der Kunde hat während der Nutzung der Mietsachen für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen.
(7.8.) Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietsachen und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Von dieser Verpflichtung ist der Kunde lediglich für die Zeitdauer befreit, wenn und solange vertragsgemäß Personal von E&A vor Ort, am Standplatz der Mietsachen anwesend ist. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietsachen in OpenAir Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen.
(7.9.) Bei Beschädigung der Mietsachen während der Mietzeit ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten.
(7.10.) Während der Mietzeit gehen notwendige Reparaturen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Kunden. Dieser ist verpflichtet, E&A unverzüglich von sämtlichen auftretenden Schäden Anzeige zu erstatten. Notwendige Reparaturen sind zwingend mit E&A abzustimmen und in jedem Falle fachmännisch auszuführen.
(7.11.) Der Kunde ist verpflichtet, umgearbeitete Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit auf eigene Kosten in den früheren Zustand zurückzuversetzen. Dies gilt insbesondere für angebrachte Werbung, Hinweisschilder, etc.. Bei Nichtbeachtung wird die Mietsache nachträglich durch unser Personal wieder in den Originalzustand versetzt und die Kosten für Arbeitszeit und ggf. Materialien dem Mieter in Rechnung gestellt.
(7.12.) Der Kunde ist verpflichtet, allgemeine Risiken bezüglich der Mietsachen (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.
(7.13.) Wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Kunde nicht berechtigt, die Mietsachen an Dritte herauszugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung.
(7.14.) Der Kunde hat die Mietsachen von allen Beeinträchtigungen durch Dritte frei zu halten. Er hat darauf zu achten, dass das Eigentum von E&A an den Mietsachen nicht durch Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige rechtliche Eingriffe Dritter beeinträchtigt wird. Der Kunde ist verpflichtet, E&A unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich über solche Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten zu übernehmen, die E&A durch die Abwehr der vorstehend bezeichneten Eingriffe Dritter entstehen, es sei denn, die Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen Dritter richtet sich gegen E&A.
(7.15.) Wird auf der Veranstaltung des Kunden urheberrechtlich geschütztes Bild- oder Tonmaterial aufgeführt, ist der Kunde verpflichtet die entsprechenden Anmeldungen (GEMA, GEZ, etc.) hierfür zu übernehmen und die daraus resultierenden Kosten zu tragen. Selbiges gilt für etwaig notwendige Lizenzen.
8. Rückgabe der Mietsache(n)
(8.1.) Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietsachen am Lager von E&A übernimmt, hat der Kunde die Mietsachen vollständig, geordnet und in trockenem, sauberem Zustand am Lager von E&A mit Ablauf der Mietzeit zurückzugeben. Nachfolgende Arbeiten, wie trocknen und/oder neu zusammenlegen der Mietsachen, werden dem Kunde, nach Aufwand, berechnet.
(8.2.) Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietsachen im Lager von E&A abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde auf Wunsch eine Empfangsbestätigung. E&A behält sich die eingehende Prüfung der Mietsachen auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietsachen.
(8.3.) Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er E&A hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses, jedoch zu weiteren Kosten für die zusätzliche Nutzungsdauer.
(8.4.) Für den Fall verspäteter Rückgabe haftet der Kunde E&A auch ohne Verschulden auf Ersatz sämtlicher Schäden, die hierdurch entstehen (entgangener Gewinn bei Weitervermietung, Mietausfall). Mindestens schuldet der Kunde jedoch Nutzungsentschädigung, also denjenigen Mietpreis, der für die Zeitspanne der geschuldeten und der tatsächlich erfolgten Rückgabe angefallen wäre.
9. Rücktritt vom Vertrag / Kündigung
(9.1.) Der Kunde ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für den Fall des Rücktritts vom Vertrag.
(9.2.) Für den Fall der Kündigung/des Rücktritts schuldet der Kunde E&A eine Ausfallentschädigung in Höhe von:
0 % der vereinbarten Mietgebühr, bis 10 Kalendertage vor Vertragsbeginn
25 % der vereinbarten Mietgebühr bis 5 Kalendertage vor Vertragsbeginn
50 % der vereinbarten Mietgebühr bis 48 Std. vor Vertragsbeginn
100 % der vereinbarten Miet- und Servicegebühr ab 24 Std. vor Vertragsbeginn.
Die Fahrtkosten werden, bei Rücktritt oder Kündigung, nur in Höhe der Fahrzeugkosten (z.Bsp. Mietfahrzeugkosten) abgerechnet.
(9.3.) E&A kann den Vertrag kündigen, wenn:
- sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird
- der Kunde die Mietsachen vertragswidrig gebraucht
- der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des, für zwei Termine zu entrichtenden, Mietzinses in Verzug gerät.
- Fernerhin, sofern der Kunde mit einmaliger Mietzahlung in Verzug ist und trotz Mahnung und Fristsetzung weiterhin beharrlich Zahlung verweigert.
10. Haftungsauschluss
(10.1.) Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch E&A, dessen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften E&A stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
(10.2.) E&A beschränkt die Haftung und die der gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen bei Schäden, die auf leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beruhen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen und unmittelbaren Durchschnittsschaden.
(10.3.) Bei leicht fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrags nicht gefährdet wird, haftet E&A nicht. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von E&A. Zu den vertragswesentlichen Pflichten von E&A gehören insbesondere das Bereitstellen der Mietsache.
(10.4.) Die vorstehenden Beschränkungen der Haftung gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen, wie z.B. des Produkthaftungsgesetzes, oder Übernahme einer Garantie.
(10.5.) Die vorgenannten Regelungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von E&A.
(10.6.) E&A übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die dem Kunden durch Störungen oder den Ausfall der Mietsachen entstehen.
(10.7.) Kann E&A durch nicht von ihr zu vertretende, unvorhersehbare Umstände (Einwirkung höherer Gewalt, Pandemien Epidemien, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung, behördlicher Anordnungen, Unterbrechung infolge Stromausfall oder Stromschwankungen oder ähnliches) die vertraglichen Leistungen nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, steht dem Kunden kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu. Vom Vorliegen solcher Umstände kann immer dann ausgegangen, wenn der Zustand von einer anerkannten Institution offiziell als „außergewöhnlich“ eingestuft wurde. Unvorhersehbar sind solche Umstände auch, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits eingetreten sind, aber deren Dauer und Auswirkung nicht abschätzbar waren.
(10.8.) Die Haftung für eine verspätete, mangelhafte oder unterbliebene Leistung wird für den Fall ausgeschlossen, dass E&A vom Lieferanten nicht rechtzeitig oder vollständig beliefert werden kann und trotz zumutbarer Anstrengungen kein gleichwertiger Ersatz versorgt werden kann und E&A dies nicht zu vertreten hat. E&A ist verpflichtet den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren. Die Gegenleistungen des Kunden sind in diesem Fall unverzüglich herauszugeben.
(10.9.) Werden auf den zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen Bild-, Ton- oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder überarbeitet, übernimmt E&A lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung von E&A für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- oder Tonmaterials beruhen, ist ausgeschlossen.
Chemnitz, im März 2025